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Ordnung

Die Ordnung (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bestimmt die Bedingungen der Bedienung der Reisenden, die Abfertigungen und Personen- und Güterbeförderungen des Unternehmens Berlinia.eu, Atlastransfer Magdalena Siedzik mit Sitz in Stettin. 

 

§ 1
Rechtsgrundlage

 

1. Die vorliegende Ordnung wird auf der Grundlage der Ermächtigung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. November 1984 – Transportrecht (Gesetzblatt von 1995 Nr. 119, Stelle 575) festgelegt. 
2. Die Ordnung bestimmt die Bedingungen der Bedienung der Reisenden, die Abfertigungen und die Erwerbsbeförderung von Personen und Gepäck, durchgeführt vom Transportunternehmer. 
3. Die Ordnung wird zum Erwerbsbeförderung von Personen und Gepäck im International- und Nationaltransport im Straßenverkehr angewendet, im Bereich der regelmäßigen und Gelegenheitsbeförderung. 
4. Die in dieser Ordnung angenommenen Regelungen werden im engen Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes Transportrecht und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen angewendet, des Gesetzes vom 6. September 2001 zum Straßenverkehr (Gesetzblatt von 2004, Nr. 204, Stelle 2088 u. Nr. 273, Stelle 2703) und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. 

 

§ 2
Begriffe

 

Die in der Ordnung benutzten Begriffe bedeuten: 
- die regelmäßige Beförderung – öffentliche Beförderung von Personen und ihrem Gepäck in bestimmten Zeitabschnitten und auf bestimmten Strecken, nach den Grundsätzen bestimmt im Gesetz vom 6. September 2001 zum Straßenverkehr (Gesetzblatt von 2004, Nr. 204, Stelle 2088 u. Nr. 273, Stelle 2703) und im Gesetz vom 15. November 1984, Transportrecht (Gesetzblatt von 2000, Nr.50, Stelle 601 mit späteren Veränderungen); 
- die regelmäßige Sonderbeförderung – nicht öffentliche regelmäßige Beförderung von bestimmten Gruppen von Personen mit Ausschluss von anderen; 
- Gelegenheitsbeförderung - Beförderung von Personen, die weder regelmäßige Beförderung noch regelmäßige Sonderbeförderung ist; 
- Fahrzeug - Bus oder anderer Kraftwagen, mit dem die Beförderung durchgeführt wird, 
- Gepäck – gesonderter Gegenstand (oder Sammlung von Gegenständen), die der private Besitz ist und den Passgier begleitet (oder die Besatzung des Fahrzeuges) während der Fahrt, sowohl aufgedeckt als auch nicht aufgedeckt; 
- Fahrkarte – Dokument, das zur Beförderung der in diesem Dokument genannten Person auf der hingewiesenen Strecke, zum bestimmten Zeitpunkt und für den bestimmten Fahrpreis berechtigt; 
- Berlinia.eu – Unternehmen von Magdalena Siedzik unter dem Namen Berlinia.eu mit Sitz in der Straße Al. Wojska Polskiego 21, 70-470 Szczecin; 
- Partnerfirmen – nationale und ausländische Transportunternehmen, die Berlinia.eu gemäβ dem Art. 5 des Transportrechtes mit der Transportdurchführung beauftragt hat, die Fahrten auf dem Weg zu bedienen, die im Fahrplan und auf den in Fahrzeugen gesetzten Schildern genannt werden; 
- Autokindersitz – ein Sitz, der für die Beförderung der Kinder unter 12. Lebensjahr, die die Größe von 150 cm nicht überschreiten, bestimmt ist, der dem Kindgewicht und –größe und der den geeigneten technischen Bedingungen entspricht; 
- Preisliste – aktuelle Fahrkartenpreise für die Fahrt auf den im Fahrplan umfassten Strecken, zu denen der Preis für den nationalen Schnitt der Strecke, der Preis für den ausländischen Schnitt der Strecke, MwSt in Höhe von 7%, vermindert um die eventuelle Ermäßigung, die dem Passagier zusteht, gehören; 
- Fahrgast – körperliche Person, die befördert wird oder befördert sein wird auf der Basis der gültigen Fahrtkarte;
- Transportunternehmer – die Firma Berlinia.eu, die laut der Grundlage der Lizenz zur Durchführung der Personenbeförderung die Fahrgästebeförderung unternimmt oder in deren Namen die Partnerfirmen die Beförderung durchführen; 
- Beförderung – Transportleistung, durchgeführt im Rahmen der nationalen und ausländischen regelmäßigen und Gelegenheitsbeförderungen, ausgeübt durch den Transportunternehmer; 
- Fahrplan – Auskünfte über die Linienstrecken, Orte und Termine der Abfahrt und Ankunft und andere Informationen, um richtig die Transportleistungen in Anspruch zu nehmen, die durch Berlinia.eu herausgegeben werden, in denen auf ihre Gültigkeit hingewiesen wird; der Fahrplan stellt kein Angebot dar; 
- Transportvertrag – Vertrag, der zwischen dem Transportunternehmer und dem Fahrgast durch den Fahrkartenkauf von Berlinia.eu oder vom Reisebüro, das Firmenvermittler ist, abgeschlossen wird, auf dessen Grundlage Transportunternehmer sich verpflichtet, gegen Entlohnung, laut Preisliste, die Beförderung des Fahrgastes nach Fahrplan und Ordnung durchzuführen.

 

§ 3
Abschluss des Transportvertrages und die Fahrkarte

 

1. Die Straßentransporte werden eigenhändig durch den Transportunternehmer oder unter Mitwirkung von den Partnerfirmen durchgeführt.
2. Um einen Transportvertrag abzuschließen, muss der Fahrgast, bevor er die Reise antritt, die entsprechende Fahrkarte kaufen.
3. Der Fahrkartenkauf bedeutet, dass die Bestimmungen der vorliegenden Ordnung des Transportunternehmens angenommen werden und der Transportvertrag abgeschlossen wird, dessen Parteien der Passagier und der Transportunternehmer sind, nach den Angaben, die sich auf der Fahrkarte befinden.
4. Der Fahrkartekäufer soll prüfen, ob die Angaben, die auf der Fahrkarte stehen, richtig sind.
5. Sofern es anders nicht angezeigt wurde, wird der Preis der Fahrkarten laut Preisliste, die am Tag des Fahrkartenverkaufs gültig ist, bestimmt. Man kann die Fahrkarte mit Euro bezahlen, nach dem durch den Transportunternehmer bestimmten Kurs.
6. Die Fahrkarte, die enthält:

a) den Namen und die Steuernummer des Verkäufers,
b) die Nummer und das Datum der Ausstellung der Fahrkarte,
c) die Tarifentfernung nicht kleiner als 50 km,
d) den Betrag samt Steuer,
e) Steuerbetrag, 

ist die Rechnung, nach §20 der Verfügung des Finanzministers vom 25. Mai 2005 zur Steuerrückerstattung an manchen Steuerzahlern, Vorschusssteuerrückerstattung, Rechnungsaufstellung, Art ihrer Aufbewahrung und die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die kein Steuererlass auf Waren und Dienstleistungen Anwendung finden.
7. Der Reisende kann fordern, eine MwSt-Rechnung auf der Grundlage der besitzenden Fahrkarte auszustellen, in 3 Monatenfrist (körperliche Personen) oder 7 Tagen (juristische Personen und diejenigen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben).
8. Der Fahrkartenumschlag ist ihr integraler Teil. Außer der dazu befugten Personen, kann niemand bei Ungültigmachung der Fahrkarte, einzelne Abschnitte aus der Fahrkarte ausreißen.
9. Die Fahrkarte ist ein Namensdokument, ausgestellt für den darin aus gewiesenen Fahrgast, daher kann sie nicht an andere Personen übergeben werden, ohne den Inhaber beim Fahrkartendrucken zu ändern. Der Transportunternehmer kann diese Änderung vor Reisebeginn vollbringen.
10. Jede Änderung in der Fahrkarte soll mit einem Stempel und mit der Unterschrift von Fahrkarten-Verkäufer versehen werden. Jede Änderung in der Fahrkarte, die nicht durch dazu befugte Einheit bestätigt wird, kann die Fahrkarte ungültig machen.
11. Man stellt keine Duplikate der Fahrkarten aus; dies betrifft die Fälle, wenn Fahrkarte derart beschädigt ist, dass es unmöglich ist, sie zu identifizieren (aufgrund von Feuchtigkeitseinwirkungen, Zerquetschung, etc), und auch bei Verlust, Diebstahl, etc.
12. Die derart beschädigten, dass es unmöglich ist, sie zu identifizieren, verlorenen bzw. gestohlenen Fahrkarten, werden nicht zurückerstattet.
13. Bei der nicht in Anspruch genommenen Leistung werden die Fahrkartengebühren nicht zurückerstattet.
14. Die Beförderung wird als angefangen betrachtet mit dem Zeitpunkt, wenn das Fahrzeug, in dem sich der Fahrgast befindet, sich aus der Stelle in Bewegung setzt.
15. Falls der Fahrgast die Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ist die Fahrkarte gültig binnen 8 Stunden ab der geplanten Uhrzeit, um die die Beförderung auf der Fahrkarte genannten Reisetrecke zu beginnen, insofern der Transportunternehmer über die freien Plätzen auf den folgenden Kursen verfügt.
16. Der Transportvertrag, der bei der Verletzung der Bedingungen durch den Fahrgast, die im Abschnitt 2 stehen, abgeschlossen wird, d.h. durch die Platzbesetzung ohne die geeignete Gebühr für die Beförderung zu bezahlen, wird verbindlich, wenn der Fahrgast die Fahrtgebühr - vergrößert um die Zusatzgebühr für die Fahrt ohne gültige Fahrkarte entrichtet.

 

§ 4
Frachtbegrenzungen

 

1. Der Transportunternehmer wird vor der Beförderungspflicht entbunden, wenn:

a) solche Umstände vorkommen, die der Transportunternehmer nicht vermeiden und deren Folgen nicht verhindern konnte,
b) der Fahrgast den Transportvorschriften nicht nachgekommen ist,
c) in Hinsicht auf den Beförderungsgegenstand keine Möglichkeit besteht, seinen Transport mithilfe von den zur Verfügung stehenden Mitteln und Transportfahrzeugen durchzuführen.
d) der Transportunternehmer über keinen zusätzlichen Autositz verfügt, und dessen Verwendung obligatorisch unter Beachtung des Passgieralters oder –größe ist, nach dem Gesetz vom 20. Juni 2007 Recht im Straßenverkehr,
e) in anderen Fällen, auf die die vorliegende Ordnung hinweist.

2. Der Transportunternehme hat das Recht, dem Fahrgast die Beförderung zu verweigern, wenn dieser:

a) nicht den im Transportvertrag oder in der Ordnung stehenden Bedingungen nachkommt;
b) Anzeichen von Alkoholgenuss oder Rauschmitteleinnahme aufweist;
c) sich verhält, als ob er krank wäre, und die Folgen dieser Krankheit könnten eine Gefahr für die Mitfahrgäste bedeuten;
d) sein Verhalten belastet die Mitfahrgäste;
e) sich nicht an die Zoll- und Devisenvorschriften anpasst oder er wurde durch Grenzbehörden nicht ins Land eingelassen;
f) transportiert Dinge, deren Beförderung verboten ist, in den Fällen, die in der vorliegenden Ordnung oder in anderen nationalen und internationalen Vorschriften bestimmt werden,
g) transportiert Dinge, die wegen ihrer Anzahl oder Art längere Abfertigung verlangen, und dadurch Verspätungen bei der Abfertigung des Fahrzeuges an der Grenze verursachen können. 

3. Der Transportunternehmer hat das Recht, die Beförderung dem Fahrgast zu verweigern, der keine gültige erforderliche Fahrkarte, kein erforderliches zum Grenzübergang Visum oder anderes notwendiges Dokument, die zur Beförderung berechtigt, hat.
4. Der Transportunternehmer hat das Recht, auf der Grundlage des Art.135 vom Ausländergesetz vom 13. Juni 2003, von einem Passagier-Ausländer die Vorzeige des gültigen Passes und Visums, vor Reisebeginn zu fordern. Sollten diese Dokumente nicht vorhanden sein oder werden sie nicht vorgezeigt, hat der Transportunternehmer das Recht, die Transportleistung dem Ausländer abzusagen, ohne dass die Möglichkeit besteht, aus diesem Grund Ansprüche eintreiben zu lassen.
5. Der Transportunternehmer behält sich das Recht vor, den Transport zu verweigern und die Fahrkarte eines Fahrgastes zu behalten, für den der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig in den Besitz von der Fahrkarte gekommen ist.
6. Falls keine Möglichkeit besteht, die Beförderung fortzusetzen, wird der Transportunternehmer alle Maßnahmen treffen, um ein Ersatztransportmittel sicherzustellen.
7. Der Transportunternehmer versichert den Fahrgast für die Reisedauer nicht. Der Fahrgast wird gegen Unfälle des Transportunternehmers versichert (NNW). Alle Ereignisse, die zu beliebigem, außer dem Fahrzeug entstandenen Schaden führen, umfasst die Transportunternehmerversicherung nicht. 

 

§ 5
Buchung

 

1. Der Fahrgast kann die Reise buchen spätestens am:

a) 48 Stunden vor der geplanten Abfahrtszeit über die Transportunternehmerseite,
b) 24 Stunden vor der geplanten Abfahrtszeit im Büro eines Vermittlers. 

2. Die Reisebuchung kann unter der Telefonnummer (091) 433 44 44, im Transportunternehmerbüro oder einem seiner Geschäftsvermittler und auf der Site www.berlinia.eu erfolgen. Die Vermittlerliste befindet sich im Transportunternehmerbüro und auf seiner Seite.
3. Die Reise kann auf folgende Weise bezahlt werden:

a) über eine Internetbank,
b) mit Geldkarte über die Transportunternehmersite,
c) mithilfe des Services www.płatności.pl über die Transportunternehmersite,
d) durch eine Bank, Post oder mithilfe eines Kurierdienstes,
e) in bar oder bargeldlos im Transportunternehmerbüro oder bei einem seiner Geschäftsvermittler,
f) in bar beim Fahrer. 

4. Der Transportunternehmer bestätigt die Buchung durch Eingabe einer Nummer ……….. nach dem die Reisezahlung bestätigt wurde. Bei der Zahlung durch eine Bank, Post oder mithilfe eines Kurierdienstes, wird die Buchung bestätigt nachdem der Betrag an der Bankrechnung eingegangen ist. Unter Umständen kann der Fahrgast die Zahlung bestätigen, jedoch nicht später als 92 Stunden vor der geplanten Abfahrtszeit.
5. Wenn die Buchung eine Person betrifft, die auf einem Kindersitz befördert werden muss, eine Person mit Behinderung oder die ständige Pflege einer dritten Person bedürft, muss diese Information im Buchungsvorgang dem Transportunternehmen mitgeteilt werden, spätestens aber 2 Stunden vor dem Reisebeginn.
6. Der Transportunternehmer behält vor, dass eine Buchung, die er nicht bestätigt hat, für den Fahrgast keinen Anspruch auf Transportvertragsabschluß schafft. Der Transportunternehmer leistet keine Gewähr, dass gleich nachdem die Suchergebnisse erhalten sind, keine anderen Angebote auf seinen Internetseiten erscheinen. Eine solche Garantie wird auch nicht für die Vergangenheit angewendet.

 

§ 6
Änderung und Rücktritt

 

1. Der Fahrgast kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten- sofern nicht anders angezeigt und unter dem Vorbehalt vom Abschnitt 2.
2. Bei Rücktritt:

a) bis 169 Stunden vor Reisebeginn, zahlt der Transportunternehmer die entrichtete Gebühr, vermindert um eine Stornogebühr in Höhe von 10 PLN, jedoch nicht höher als die Reisegebühr, am Fahrgast zurück,
b) zwischen 72 und 168 Stunden vor Reisebeginn, zahlt der Transportunternehmer die entrichtete Gebühr, vermindert um eine Stornogebühr in Höhe von 20 PLN, jedoch nicht höher als die Reisegebühr, am Fahrgast zurück,
c) zwischen 24 und 72 Stunden vor Reisebeginn, zahlt der Fuhrunternehmer die entrichtete Gebühr, vermindert um eine Stornogebühr in Höhe von 30 PLN, jedoch nicht höher als die Reisegebühr, am Fahrgast zurück,
d) bis 24 Stunden vor Reisebeginn, zahlt der Transportunternehmer die entrichtete Gebühr nicht zurück und belastet den Fahrgast mit einer Stornogebühr in Höhe von 100 % der oben genannten Gebühr. 

3. Der Fahrgast kann den Vertrag in den folgenden Bereichen ändern:

a) Abfahrtszeit,
b) Zielort,
c) Klasse des Transportmittels,
d) persönliche Daten des Fahrgastes. 

4. Die bestimmt im Abschnitt 3 Vertragsänderung wird als Rücktritt vom bisherigen Vertrag und als Abschluss eines neuen betrachtet; § 6 Abschnitt 2 Pkt. a)-d) wird entsprechend angewendet.
5. Wenn an Stelle des bisherigen Fahrgastes eine Person befördert werden soll, die die Beförderung auf einem Kindersitz verlangt, kann diese Änderung bis spätestens 48 Stunden vor der geplanten Abfahrtszeit vorgenommen werden.
6. Die Angebotsbedingungen, unter denen die Fahrkarte gekauft wurde, können zusätzlich die Möglichkeit der Buchungsänderungen begrenzen.
7. In besonders begründeten Fällen kann der Transportunternehmer die Höhe der im Abschnitt 2 bestimmten Stornogebühr vermindern oder erhohen.

 

§ 7
Gepäck

 

1. Das Gepäck, das an Bord befördert wird, muss auf der vom Transportunternehmer hingewiesenen Art gekennzeichnet werden.
2. Der Fahrgast hat das Recht, unentgeltlich ein Gepäck bis 20 kg und ein Handgepäck bis 5 kg zu befördern. Das von zusätzlicher Gebühr freie. Gepäck darf folgende Maßen nicht überschreiten: 80cmx40cmx60cm, und für das Handgepäck 40cmx30cmx50cm (Tiefe/ Breite/ Höhe).
3. Der Fahrgast kann das Handgepäck in das Fahrzeug mitnehmen, wenn es anderen die Reise nicht schwer macht
4. Das Gepäck soll derart verpackt sein, dass man den Schutz gegen Beschädigung sicherstellt. Ungeeignete Verpackung kann die Haftung des Transportunternehmers aufheben im Fall einer Gepäcksbeschädigung während der Reise.
5. Aus der Beförderung werden ausgeschlossen:

a) Gegenstände, die die Transportsicherheit gefährden können, eine mögliche Beschädigung den Mitfahrgästen oder dem Transportunternehmen zufügen können und die Fahrgäste Beschwerlichkeiten aussetzen können,
b) Gegenstände, deren Beförderung auf der Grundlage besonderer Vorschriften untersagt ist,
c) lebende Tiere,
d) Leiche und Überreste der Menschenleiche. 

6. Der Transportunternehmer hat das Recht, sich zu weigern, das in Abschnitten 3 u. 4 bestimmte Gepäcks und auch das Gepäck mit untypischen Maßen, Eigenschaften oder Gewicht, zu nehmen
7. Sollte ein begründeter Verdacht bestehen, kann der Transportunternehmer überprüfen, ob der Gepäcksinhalt § 7 Abschnitte 3 u. 4 der Ordnung nicht verletzt.
8. Der Fahrgast soll das Gepäck unverzüglich nach der Ankunft an der Zielhaltestelle abnehmen.
9. Der Transportunternehmer wird das Gepäck, das durch den Fahrgast nicht abgenommen wurde, in den folgenden Fällen abschaffen:

a) es gibt keine (durchführbaren) Hinweise zur Abschaffung des Hindernisses in die Gepäcksbeförderung oder -ausgabe,
b) Transportdokumente gehen verloren und es besteht keine Möglichkeit, eine zur Gepäcksaufsicht befugte Person zu bestimmen. 

10. Das Gepäck wird auf die folgende Weise abgeschafft:

a) durch Verkauf,
b) durch kostenlose Überlieferung an eine kompetente Organisationseinheit,
c) durch Vernichtung. 

11. Der Transportunternehmer kommt zur Abschaffung:

a) sofort nach dem Ablauf der Abnahmefrist lebender Tiere, gefährlicher oder leicht verderblicher Gegenstände,
b) in anderen Fällen – nach dem Ablauf von 30 Tagen seit dem Termin der Gepäcksabnahme, jedoch nicht früher als nach Ablauf von 10 Tagen seit der Mittelung dem Fahrgast über das Vorhaben der Gepäcksabschaffung. 

12. Wenn es keine Möglichkeit gibt, das Gepäck aufzubewahren oder die Aufbewahrung verursacht zu hohe Kosten im Verhältnis zum Gepäckswert, kann der Transportunternehmer mit der Abschaffung vor dem Ablauf der im Abschnitt 13 genannten Fristen beginnen.
13. Wenn das Gepäck verkauft wurde, wird der erhaltene Betrag nach Abzug der Transportunternehmergebühren an Fahrgast zurückgegeben. Falls die Transportunternehmergebühren den erhaltenen Betrag übertrifft, wird der Unterschied durch den Fahrgast beglichen. Bei der Unterschiedsberechnung werden die aus den vom Fahrgast unabhängigen Gründen entstandenen Gebühren nicht berücksichtigt.
14. Der vom Transportunternehmer gebildete Ausschuss bestimmt die Abschaffungsart und den Gepäckswert. Wenn man den Preis nicht festgelegt hat oder das Gepäck nicht vollwertige Gegenstände enthält, legt der Ausschuss den Schätzungswert fest, bei Bedarf wird der Rat eines Sachverständigen eingeholt.

 

§ 8
Pflichten des Fahrgastes

 

1. Der Fahrgast soll allen mit der Reise verbundenen Forderungen nachkommen, gültige Einfahrts- und Abfahrtunterlagen und andere Dokumente, die zur Reisedurchführung berechtigen, besitzen und vorzeigen (Pass, Visen, etc.).
2. Der Fahrer, der die Beförderung ausführt, hat das Recht, die zur Reise berechtigenden Dokumente zu kontrollieren, und auch das Gepäck zu kontrollieren, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass der Gepäcksinhalt gegen die vorliegende Ordnung verstöβt. Die Gepäckskontrolle erfolgt im Beisein vom Fahrgast.
3. Fahrgast ist verpflichtet auf Verlangen des Fahrers den Pass, das Visum oder anderes zum Grenzübergang berechtigende Dokument vorzuzeigen.
4. Der Fahrgast, der sich weigert, die in Pkt. 2 u. 3 genannten Dokumente vorzuzeigen, oder der eine Gepäckskontrolle verhindert, verliert die Möglichkeit die Reise durchzuführen. In diesem Fall steht keine Erstattung der entrichteten Reisegebühr zu.
5. Der Fahrgast ist verpflichtet, eine gültige Fahrkarte zu haben.
6. Der Fahrgast trägt die ganze Verantwortung, alle gültigen Dokumente bei sich zu haben, die in den oben erwähnten Punkten stehen.
7. Wenn die Vorschriften des Ziellandes und der Durchfuhrländer oder die Einträge in den Bemerkungen zu dem veröffentlichen Fahrplan nicht anders bestimmen:
- Kinder unter 12 Lebensjahr müssen in Begleitung eines Erwachsenen reisen;
- Personen im Alter zwischen 12 und 16 können alleine reisen, aber sie müssen eine durch Eltern oder Betreuern ausgestellte Genehmigung zugunsten des Transportunternehmers vorlegen, die erlaubt, einen Minderjährigen zu befördern.
In besonderen Fällen kann der Transportunternehmer von den in diesem Punkt beschriebenen Regelungen abtreten.
8. Der Fahrgast, der eine Buchung vorgenommen hat, ist verpflichtet, sich im Abfahrtort und im Fall der Gelegenheitsbeförderungen am mit dem Transportunternehmer vereinbarten Ort mindestens 10 Minuten vor der geplantem Abfahrt einzufinden. Das Nichterscheinen am Abfahrtort wird als Reiseverzicht betrachtet. Der Fahrgast, der den reservierten Transport verpasst hat, kann die nächste vom Transportunternehmer durchgeführte Fahrt wahrnehmen, wenn es im Fahrzeug auf dieser Strecke einen freien Platz gibt.
9. Sofort nachdem der Fahrgast sich auf einen Platz im Fahrzeug gesetzt hat, ist er verpflichtet, sich anzuschnallen.
10. Während der Reise soll der Fahrgast sich besonnen und vorsichtig verhalten, und insbesondere darf er nicht Tür und Fenster ohne Fahrerzustimmung aufmachen, keine Gegenstände zum Fenster oder Tür hinauswerfen oder aus dem fahrenden Zug aus- und einspringen.
11. Der Fahrgast darf nicht die Arbeit des Fahrers erschweren und die Mitfahrgäste belästigen, insbesondere darf er nicht das Radio- u. TV-Gerät und andere Bild u. Ton Wiedergabe - oder Aufnahme- Gerät benutzen, Musikinstrumente spielen, Hasardspiele spielen.
12. In Fahrzeugen besteht Rauch-, Alkohol- und Rauschmittelverbot. Die Belegschaft kann die Handybenutzung im Fahrzeug verbieten, und andere Gegenstände, die die Durchführung des Transportvertrages verhindern. 

§ 9

1. Der Fahrgast nimmt die Buchung vor, auf die Reise, die im Fahrplan von Berlinia.eu bekannt gegeben sind
2. Der Fahrgast trägt die ganze Verantwortung, beim Buchungsvorgang die Reise um gegebener Uhrzeit und Weg auszuwählen.
3. Haltestellen, Reisewege und Abfahrtszeiten werden im Fahrplan bekannt gegeben.
4. Die Fahrgäste können in und aus dem Fahrzeug nur an den Bushaltestellen oder in/aus einem anderem sicheren Ort ein – und aussteigen, der deutlich durch den Transportunternehmer hingewiesen wird, wenn es unmöglich ist, die Bushaltestelle zu benutzten: d.h. ein- und aussteigen.

§ 10

1. Beim Buchungsvorgang ist der Fahrgast verpflichtet, die folgenden Angaben anzugeben:
- Vor- und Nachname sowie die Telefonnummer des Fahrgastes,
- Datum und Beförderungsweg,
- bei Fahrten zum Flughafen: Ort und die vorgeschlagene Abholungszeit und Flughafen, Flugnummer und Abflugzeit gemäss dem Flugplan der Fluggesellschaft,
- bei Fahrten vom Flughafen: Flughafenname, Flugnummer und Ankunftszeit gemäss dem Flugplan der Fluggesellschaft und den Zielort der Beförderung,
- andere Information, die die Parteien für relevant halten.
2. Es ist die Pflicht des Fahrgastes, die Flugnummer, Ankunfts- und Abflugszeiten und andere Angaben festzulegen. Der Transportunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Angabe der falschen Daten entstanden sind.
3. Wenn der Fahrgast vom Flughafen abgeholt werden soll, wird der Fahrer auf ihn innerhalb des Flughafens, beim Ausgang der Zollabfertigungsstelle warten.
4. Der Fahrgast ist verpflichtet dem Transportunternehmer über alle Verspätungen oder beliebige Probleme, die er beim Finden des Fahrzeuges haben soll, mitzuteilen. Zu diesem Zweck sollte der Fahrgast sich mit dem Transportunternehmer unter der Notrufnummer: +48 609 421 421 in Verbindung setzen.
5. Sollte der Fahrgast telephonisch keinen Kontakt aufnehmen, werden mögliche Reklamationen nicht berücksichtigt.
6. Wenn der Fahrgast aus Gründen, die bei einem anderem Transportunternehmer liegen, und insbesondere einer Fluggesellschaft, sich verspätet, kann der Transportunternehmer den Abholort nicht früher als nach 30 Minuten seit der geplanten Abfahrtszeit verlassen.
7. Die geplante Zeit, in welcher der Fahrgast den Flughafen verlassen solle, kann nicht 90 Minuten seit dem Moment der geplanten Ankunftszeit überschreiten. 

 

§ 11
Haftungsbereich

 

1. Mit Ausschluss von den in dieser Ordnung hingewiesenen Umstände, haftet der Transportsunternehmer für Schaden, den der Fahrgast wegen der früheren Abfahrt des Fahrzeuges erlitten hat.
2. Der Transportsunternehmer haftet für Schaden, der infolge verspäteter Reise oder Absage des im Fahrplan vorgesehenen Kurses erstanden ist, nur wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits entstanden ist. Insbesondere haftet der Transportsunternehmer nicht für Verspätungen oder Kurse, die infolge der vom Transportsunternehmer unabhängigen Gründe abgesagt wurden (z.B. Grenzschließung, Elemente, Behinderungen im Straßenverkehr oder an Grenzübergängen, etc.).
3. Der Transportsunternehmer haftet für das Gepäck des Fahrgastes, wenn der Fahrgast es in so einen Platz stellt, wo er keine Möglichkeit hat, darüber ständige Aufsicht zu führen, auf einer vom Transportsunternehmer gezeigten oder dazu bestimmten Stelle.
4. Der Transportsunternehmer haftet für das Gepäck, das der Fahrgast unter seiner Aufsicht mitnimmt, wenn er an dem Schaden schuldig ist.
5. Der Transportsunternehmer trägt die im Abschnitt 4 bestimmte Verantwortung nicht, wenn Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Gepäcksbeförderung seitens des Fahrgastes entstanden sind, an denen der Transportsunternehmer keine Schuld trägt oder infolge höherer Gewalt.
6. Der Transportsunternehmer haftet für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder besonders wertvollen Sachen, ausschließlich in dem Fall, wenn der Fahrgast beim Vertragsabschluß über die Gepäckseigenschaften informiert hat, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Transportsunternehmers entstanden.
7. Eine Schadenentstehung, der der Fahrgast während der Reise, ausgesetzt war, soll unverzüglich nach ihrer Kundgebung angemeldet werden und sie erfordert eine schriftliche Bestätigung vonseiten der Fahrzeugbedienung.
8. Der Fahrgast haftet für alle, dem Transportsunternehmer und anderen Mitfahrgästen zugefügten Schäden.
9. Der Fahrgast haftet für selbstverschuldete bzw. durch die Person, die durch ihn direkt betreut wird, Beschädigung oder Beschmutzung des Fahrzeuges und er ist verpflichtet für aus diesem Grund verursachten Schaden in ganzer Höhe aufzukommen.

 

§ 12
Reklamation

 

1. Der Fahrgast soll die Reklamation wegen der Nichterbringung oder nicht richtiger Erbringung des Transportvertrages beim Transportsunternehmer schriftlich einreichen.
2. Die Frist, bis wann man eine Reklamation einreichen kann, ist die Verjährungsfrist wegen des vom Fahrgast erlittenen Schadens.
3. Ansprüche des Fahrgastes auf den Transportunternehmer verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung läuft für die Ansprüche auf:

1. Gepäcksverlust – ab dem Tag, an dem der Berechtigte die Sendung als vermisst erklären konnte,
2. Verlust, Beschädigung oder Lieferungsverzug – ab dem Tag der Gepäcksausgabe,
3. Schäden, die von außen nicht erkennbar sind – ab dem Tag der protokollarischen Schadensbestimmung.

4. Ansprüche auf Transportverzug, der weder Verlust noch Beschädigung des Gepäcks verursacht hat, verjähren nach dem Ablauf von 2 Monaten seit dem Gepäckausgabedatum
5. Die Verjährung wird ab dem Tag der Reklamationseinreichung bis zu dem Tag der Reklamationsbeantwortung oder Rückgabe der beigefügten Dokumente gehemmt, höchstens jedoch für die für die Reklamationsabwicklung vorgesehene Zeit.
6. Die Reklamation soll eentalten:

1. Datum der Reklamationsausstellung;
2. Vor – und Nachname (Name) und die Wohnadresse (Sitz) des Transportsunternehmers;
3. Vor – und Nachname (Name) und die Wohnadresse (Sitz) der Person, die Reklamation einreicht;
4. Reklamationsgrund;
5. Anspruchsbetrag;
6. Liste der beigefügten Unterlagen;
7. Unterschrift der zur Reklamationserhebung berechtigten Person 

7. Man soll zur Reklamation beifügen, Anspruchsgegenstand entsprechend, die Originale der Dokumente, die den Transportsvertrag betreffen und die bescheinigten Kopien anderer Unterlagen, die mit der Anspruchsart und-höhe verbunden sind.
8. Die Reklamation soll beim Transportunternehmerbüro eingereicht werden.
9. Der Transportsunternehmer beantwortet eine Reklamation in einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag, an dem sie aufgenommen wurde oder, wenn sie unvollständig ist, fordert er den Reklamierenden auf, die Mängel in 14 Tagen zu beheben, seit dem Tag, an dem er die Forderung bekommen hat; an dem Schreiben muss die Anweisung stehen, dass, wenn die Mängel termingerecht nicht behoben werden, die Reklamation ohne Untersuchung bleiben wird. In diesem Fall wird der Tag, an dem der Transportsunternehmer die ergänzte Reklamation bekommt als Reklamationseinreichungsdatum betrachtet.
10. In nicht geregelten Fragen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 15. November 1983 Transportrecht (Gesetzblatt vom 2000, Nr.50, Stelle 601 mit späteren Veränderungen.) und in der Verordnung des Transport- und Bauministers vom 24. Februar 2006 zur Feststellung des Sendungsstandes und zum Reklamationsvorgang (Gesetzblatt vom 2006, Nr. 38 mit späteren Veränderungen) Anwendung.

 

§ 13
Schlussbestimmungen

 

1. In allen von der Ordnung nicht geregelten Fragen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. September 2001 zum Straßenverkehr (Gesetzblatt vom 2004, Nr. 204, Pkt. 2088 u. Nr. 273, Pkt. 2703), des Gesetzes vom 15. November 1984 Transportrecht (Gesetzblatt vom 2000, Nr. 50, Pkt. 601 mit späteren Veränderungen.) sowie des Gesetzes vom 23. April 1964 Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetzblatt vom 1964, Nr.16, Pkt. 93 mit späteren Veränderungen.) Anwendung.
2. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Transportunternehmenssitz zuständige Bezirksgericht.
3. Die Bestimmungen dieser Ordnung treten in Kraft am 01.04.2007.


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